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§ 50 HSG - Regelstudienzeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Die Studienzeit, in der ein Abschluss erworben werden kann, der zu einer beruflichen Tätigkeit oder zu einem beruflichen Vorbereitungsdienst befähigt, ist die Regelstudienzeit. Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Ermittlung der Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt in Studiengängen,

  1. 1.

    die zu einem Bachelorgrad führen, mindestens drei und höchstens vier Jahre,

  2. 2.

    die zu einem Mastergrad führen, mindestens ein und höchstens zwei Jahre,

  3. 3.

    bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem Masterabschluss führen, insgesamt fünf Jahre; In den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen kann mit Zustimmung des Ministeriums eine Regelstudienzeit von sechs Jahren zugelassen werden.

In den auslaufenden Studiengängen, die zu einem Diplom oder Magistergrad führen sowie in den Studiengängen, die mit dem Staatsexamen oder kirchlichem Examen abschließen, beträgt die Regelstudienzeit

  1. 1.

    an Universitäten höchstens neun Semester,

  2. 2.

    an Kunsthochschulen sowie an Fachhochschulen höchstens acht Semester.

Mit Zustimmung des Ministeriums dürfen in besonders begründeten Fällen darüber hinausgehende Regelstudienzeiten festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen, zum Beispiel in Teilzeit, durchgeführt werden.