BremBG,HB - Bremisches Beamtengesetz

Bremisches Beamtengesetz (BremBG)

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

Vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 268)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht(2)§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 des Beamtenstatusgesetzes)2
Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte3
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
Vorbereitungsdienst4
Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4, 22 des Beamtenstatusgesetzes)5
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 des Beamtenstatusgesetzes)6
Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 des Beamtenstatusgesetzes)7
Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)8
Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (§ 8 des Beamtenstatusgesetzes)9
Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (§ 9 des Beamtenstatusgesetzes)10
Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 des Beamtenstatusgesetzes)11
Rücknahme der Ernennung (§ 12 des Beamtenstatusgesetzes)12
Abschnitt 3
Laufbahnen
Laufbahn13
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen14
Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung15
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts; Verwaltungszusammenarbeit16
Andere Bewerberinnen und Bewerber17
Einstellung18
Probezeit19
Beförderung20
Aufstieg21
Fortbildung22
Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich23
Laufbahnwechsel24
Laufbahnverordnungen25
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen26
Abschnitt 4
Landesinterne Abordnung und Versetzung
Grundsatz (§ 13 des Beamtenstatusgesetzes)27
Abordnung28
Versetzung29
Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1
Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 des Beamtenstatusgesetzes)30
Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 des Beamtenstatusgesetzes)31
Zuständigkeit für die Entlassung, Wirkung der Entlassung32
Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 des Beamtenstatusgesetzes)33
Gnadenrecht34
Unterabschnitt 2
Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 25 des Beamtenstatusgesetzes)35
Ruhestand auf Antrag36
Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten (§ 30 des Beamtenstatusgesetzes)37
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§ 18 des Beamtenstatusgesetzes)38
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (§ 31 des Beamtenstatusgesetzes)39
Beginn des einstweiligen Ruhestandes40
Unterabschnitt 3
Dienstunfähigkeit
Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes)41
Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (§ 28 des Beamtenstatusgesetzes)42
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 des Beamtenstatusgesetzes)43
Ärztliche Untersuchung44
Unterabschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand45
Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung (§ 37 des Beamtenstatusgesetzes)46
Diensteid (§ 38 des Beamtenstatusgesetzes)47
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 des Beamtenstatusgesetzes)48
Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 des Beamtenstatusgesetzes)49
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 47 des Beamtenstatusgesetzes)50
Schadensersatz (§ 48 des Beamtenstatusgesetzes)51
Übergang von Schadensersatzansprüchen52
Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen53
Wohnungswahl, Dienstwohnung, dienstlicher Wohnsitz54
Aufenthalt in erreichbarer Nähe55
Dienstbekleidung, äußeres Erscheinungsbild56
Amtsbezeichnung57
Dienstjubiläen58
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis59
Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen59a
Unterabschnitt 2
Arbeitszeit und Urlaub
Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit60
Teilzeitbeschäftigung (§ 43 des Beamtenstatusgesetzes)61
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen62
Pflegezeit62a
Familienpflegezeit62b
Altersteilzeit63
Urlaub ohne Dienstbezüge64
Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit; Bewilligungszeitraum65
Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot66
Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung67
Urlaub (§ 44 des Beamtenstatusgesetzes)68
Mandatsurlaub69
Unterabschnitt 3
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Nebentätigkeit70
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit71
Anzeigefreie Nebentätigkeiten (§ 40 des Beamtenstatusgesetzes)72
Verbot einer Nebentätigkeit73
Ausübung von Nebentätigkeiten74
Verfahren75
Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten76
Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten77
Verordnungsermächtigung78
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 des Beamtenstatusgesetzes)79
Unterabschnitt 4
Fürsorge
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen80
Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat80a
Mutterschutz, Elternzeit (§ 46 des Beamtenstatusgesetzes)81
Arbeitsschutz82
Ersatz von Sachschäden83
Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen83a
Reise- und Umzugskosten84
Unterabschnitt 5
Personalakten (§ 50 des Beamtenstatusgesetzes)
Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten85
Beihilfeunterlagen86
Anhörung87
Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten88
Übermittlung von Personalakten und Auskunft aus Personalakten an nicht betroffene Personen89
Entfernung von Unterlagen aus Personalakten90
Aufbewahrungsfristen91
Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext92
Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung92a
Abschnitt 7
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 53 des Beamtenstatusgesetzes)93
Abschnitt 8
Landesbeamtenausschuss
Aufgaben des Landesbeamtenausschusses94
Mitglieder95
Rechtsstellung der Mitglieder96
Geschäftsordnung und Verfahren97
Beschlüsse98
Beweiserhebung, Amtshilfe99
Geschäftsstelle100
Abschnitt 9
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Anträge und Beschwerden101
Verwaltungsrechtsweg (§ 54 des Beamtenstatusgesetzes)102
Vertretung des Dienstherrn103
Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen104
Abschnitt 10
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
Allgemeines105
Unterabschnitt 1
Bürgerschaft
Beamtinnen und Beamte bei der Bürgerschaft106
Unterabschnitt 2
Polizeivollzug
Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten107
Altersgrenze108
Polizeidienstunfähigkeit109
Gemeinschaftsunterkunft110
Heilfürsorge111
Verbot der politischen Betätigung in Uniform112
Unterabschnitt 3
Feuerwehr
(Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr)113
Unterabschnitt 4
Justizvollzug
Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs114
Unterabschnitt 5
Hochschulen
Beamtinnen und Beamte an Hochschulen115
Professorinnen und Professoren116
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren117
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter118
Lektorinnen und Lektoren118a
Dienstrechtliche Sonderregelungen für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen119
Rektorinnen und Rektoren, Konrektorinnen und Konrektoren120
Kanzlerinnen und Kanzler121
Unterabschnitt 6
Schulen
Beamtinnen und Beamte im Schuldienst122
Unterabschnitt 7
Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen, Rechnungsprüfungsamt Bremerhaven
Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, Beamtinnen und Beamte des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven123
Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussvorschriften
Verwaltungsvorschriften124
Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe125
Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit in Führungsfunktionen126
Überleitung der am 31. Januar 2010 vorhandenen Laufbahnen und Laufbahnbefähigungen127
Fortgeltung von Recht; Übergangsregelung für vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen, Fachrichtungen oder Laufbahnen128
Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten129
Übergangsregelung für bisherige ordentliche Mitglieder der Unabhängigen Stelle130
Übergangsregelung für Ortsamtleiterinnen und Ortsamtsleiter130a
Übergangsregelung für Anträge auf Ruhestandsaufschub im Schuldienst130b
Entpflichtung131
Übergangsvorschriften für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen132
Übergangsvorschrift für dienstliche Beurteilungen133
Anlage
zu § 127Anlage

Artikel 1 des Beamtenrechtsneuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 BremBG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    des Landes Bremen,

  2. 2.

    der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie

  3. 3.

    der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.

§ 3 BremBG - Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Für das Land und die Stadtgemeinde Bremen ist dies der Senat der Freien Hansestadt Bremen, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird die oberste Dienstbehörde durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmt; ist eine solche Bestimmung nicht getroffen, so ist oberste Dienstbehörde der Senat der Freien Hansestadt Bremen; für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die durch Satzung des Magistrats der Stadt Bremerhaven gegründet worden sind, ist mangels einer solchen Bestimmung oberste Dienstbehörde der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die oberste Dienstbehörde kann die Ausübung ihrer Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen darf.

(4) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven, im Übrigen der Senat, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Beamtin oder den Beamten zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt die Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, die Aufgabe der oder des Dienstvorgesetzten wahr.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten auch teilweise auf andere Behörden übertragen.