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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 47 BremBG - Diensteid
(§ 38 des Beamtenstatusgesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie oder er anstelle der Worte "Ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat stattdessen zu geloben, dass sie ihre oder er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.