§ 13 BremBG - Laufbahn
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören.
(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:
- 1.
Justiz
- 2.
Polizei
- 3.
Feuerwehr
- 4.
Steuerverwaltung
- 5.
Bildung
- 6.
Gesundheits- und soziale Dienste
- 7.
Agrar- und umweltbezogene Dienste
- 8.
Technische Dienste
- 9.
Wissenschaftliche Dienste
- 10.
Allgemeine Dienste
(3) Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung (§ 14). Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen kann abhängig von der Vor- und Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden werden.
(4) Soweit zwingend erforderlich, kann die oberste Dienstbehörde innerhalb einer Laufbahn fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige bilden. Laufbahnzweige sind Ämter einer Laufbahn, die aufgrund einer gleichen Qualifikation zusammengefasst werden. Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung eines Laufbahnzweiges nicht eingeschränkt.