§ 42 BremBG - Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
(§ 28 des Beamtenstatusgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde.