§ 54 BremBG - Wohnungswahl, Dienstwohnung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Beamtinnen oder Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten anweisen, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
(3) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin oder des Beamten ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen
- 1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten ist oder
- 2.
den Ort, in dem die Beamtin oder der Beamte mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt.