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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 100 BremBG - Geschäftsstelle

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

Bei der Senatorin oder dem Senator für Finanzen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Verhandlungen des Landesbeamtenausschusses vorbereitet und seine Beschlüsse ausführt.