§ 100 BremBG - Geschäftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
Bei der Senatorin oder dem Senator für Finanzen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Verhandlungen des Landesbeamtenausschusses vorbereitet und seine Beschlüsse ausführt.