§ 113 BremBG - (Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts entsprechend mit Ausnahme des § 108 Absatz 3 und der §§ 110 und 112; an die Stelle der Polizeivollzugsdienstunfähigkeit tritt die Feuerwehrdienstunfähigkeit.
(2) Wird der Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Absatz 4 hinausgeschoben, ist die Gewährung von Altersteilzeit nach § 63 ausgeschlossen.
(3) Für Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren der Laufbahngruppe 1 bildet die Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersgrenze.