§ 126 BremBG - Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit in Führungsfunktionen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
Beamtinnen und Beamten, denen nach § 25a des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 3. April 2009 geltenden Fassung ein Amt in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden ist und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dieses Amt noch innehaben, ist dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen, wenn sie das Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt und sich bewährt haben. Kann die Bewährung nicht festgestellt werden, sind die Beamtinnen und Beamten mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.