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§ 132 BremBG - Übergangsvorschriften für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

(1) Für die am 1. Juni 2003 bestehenden Beamtenverhältnisse der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen, Assistenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gelten die §§ 165e, 165f und 165g des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Mai 2003 geltenden Fassung. § 119 ist anzuwenden.

(2) Auf die sich am 1. Juni 2003 im Amt befindenden Kanzler der Universität Bremen und der Hochschule Bremen findet der § 121 Anwendung, wenn ihnen auf ihren Antrag anstelle des innegehabten Amtes ein in der Bundesbesoldungsordnung W geregeltes Kanzleramt übertragen wird.

(3) Für Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C findet die Übergangsvorschrift in § 76 des Bremischen Besoldungsgesetzes Anwendung.