§ 114 BremBG - Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes der Laufbahngruppe 1 sowie des Justizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt, einschließlich der Besoldungsgruppe A 13, bildet die Altersgrenze die Vollendung des 62. Lebensjahres.
(2) Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um | auf Alter | |
---|---|---|---|
Monate | Jahr | Monat | |
1953 | 4 | 60 | 4 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 12 | 61 | 0 |
1956 | 16 | 61 | 4 |
1957 | 20 | 61 | 8 |
§ 35 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt.
(3) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) § 109 gilt entsprechend; an die Stelle der Polizeidienstunfähigkeit tritt die Justizvollzugsdienstunfähigkeit. Die besonderen gesundheitlichen Anforderungen an den Justizvollzugsdienst sind durch die oberste Dienstbehörde zu bestimmen.