ThürNatG,TH - Thüringer Naturschutzgesetz

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
*)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Amtliche Abkürzung
ThürNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323) (1)

Geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Verwirklichung der Ziele, Zusammenarbeit der Behörden1
Naturschutzbehörden2
Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung
Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenpläne3
Landschaftspläne, Grünordnungspläne4
Dritter Abschnitt
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
Eingriffe in Natur und Landschaft5
Verursacherpflichten, Zulässigkeit von Eingriffen, Flächenpool, Verfahren, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen6
Zuständigkeiten bei Eingriffen in Natur und Landschaft7
Vierter Abschnitt
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Biotopverbund8
Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft9
Verfahren der Unterschutzstellung10
Einstweilige Sicherstellung11
Kennzeichnung und Register der Schutzgebiete12
Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Naturparke13
Geschützte Landschaftsbestandteile14
Gesetzlich geschützte Biotope15
Netz "Natura 2000"16
Gentechnisch veränderte Organismen, Pestizide17
Fünfter Abschnitt
Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
Zuständigkeiten im Artenschutz18
Tiergehege19
Horstschutz20
Sechster Abschnitt
Erholung in Natur und Landschaft
Betreten der freien Landschaft, Freihaltung von Gewässern und Uferzonen21
Kennzeichnung von Erholungswegen in der freien Landschaft22
Siebter Abschnitt
Weitere Einrichtungen des Naturschutzes, Naturschutzinformation
Aufgaben der Naturschutzfachbehörde23
Fachinformationssystem Naturschutz24
Stiftung Naturschutz Thüringen25
Achter Abschnitt
Ehrenamtlicher Naturschutz, Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
Naturschutzbeiräte26
Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz27
Beauftragte für Naturschutz28
Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen, Rechtsbehelfe29
Neunter Abschnitt
Eigentumsbindung, Befreiungen
Duldungspflicht30
Vorkaufsrecht31
Befreiungen32
Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich33
Schutz von Bezeichnungen34
Zehnter Abschnitt
Bußgeldbestimmungen
Bußgeldbestimmungen35
Elfter Abschnitt
Übertragung von Ermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fortgeltung von Schutzbestimmungen36
Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen37
Übergangsbestimmungen38
Gleichstellungsbestimmung39

Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, 2014 L 95 vom 29.3.2014, S. 70), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193), und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323)

§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 ThürNatG - Verwirklichung der Ziele, Zusammenarbeit der Behörden
(zu den §§ 2 und 3 BNatSchG, abweichend von § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Amtliche Abkürzung
ThürNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Ergänzend zur Regelung des § 2 Abs. 2 BNatSchG haben auch die Gemeinden, die Landkreise, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Ergänzend zur Regelung des § 3 Abs. 5 BNatSchG haben die in Satz 1 genannten Stellen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 4 BNatSchG sollen zusätzlich für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen in Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen der Biosphärenreservate, Natura 2000-Gebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen im Eigentum oder Besitz des Landes, der Landkreise, der Gemeinden sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts in ihrer ökologischen Beschaffenheit erhalten und zur Förderung der biologischen Vielfalt nach Möglichkeit weiterentwickelt werden. Bei der Überlassung dieser Grundstücke zur Nutzung an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 1 sicherzustellen.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 3 BNatSchG sollen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere den Vertragsnaturschutz, vorrangig nutzen, soweit sie dem Ziel in gleicher Weise dienen und nicht zu einer unangemessenen Verzögerung führen.

(4) Über § 1 Abs. 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der Artenvielfalt in Flora und Fauna darauf hinzuwirken, die Lebensräume der Arten zu erhalten und zu verbessern, um einen weiteren Verlust von Biodiversität zu verhindern.

(5) Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung, in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt.

(6) Die ehrenamtliche Mitarbeit einschließlich der naturwissenschaftlichen Forschung im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege sowie der auf Dauer angelegte Vertragsnaturschutz sind zu unterstützen.

(7) Die Anordnung einer Naturschutzbehörde, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.

§ 2 ThürNatG - Naturschutzbehörden
(zu § 3 BNatSchG)

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Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Amtliche Abkürzung
ThürNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und nach § 36 Abs. 1 und 2 fortgeltenden Vorschriften sowie des unmittelbar geltenden, den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechts der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Oberste Naturschutzbehörde ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes zu regeln. Sie kann darüber hinaus im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, wenn dies wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig ist. Die oberste Naturschutzbehörde veröffentlicht im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde und im Benehmen mit der obersten Landwirtschaftsbehörde einmal in jeder Legislaturperiode einen Bericht über den Zustand und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Thüringen.

(3) Obere Naturschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Sie ist auch zuständig für die Ausbildung für die gehobene und höhere Verwaltungslaufbahn im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege. Wenn für ein Verfahren einschließlich der Beteiligung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG neben der oberen Naturschutzbehörde gleichzeitig eine untere Naturschutzbehörde zuständig ist, geht diese Zuständigkeit auf die obere Naturschutzbehörde über.

(4) Untere Naturschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Die unteren Naturschutzbehörden unterstehen dabei der Rechts- und Fachaufsicht der übergeordneten Naturschutzbehörden. Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 18 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich (ThürNPHG) vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§§ 3 - 4, Zweiter Abschnitt - Landschaftsplanung