§ 27 ThürNatG - Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung auf dem Gebiet des Arten- und Biotopschutzes wird bei der Naturschutzfachbehörde ein Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz aus ehrenamtlich tätigen, botanisch oder zoologisch sachverständigen Personen gebildet. Die Fachbeiratsmitglieder werden von der obersten Naturschutzbehörde berufen.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über das Verfahren, die Aufgaben, die Amtsdauer, die Entschädigung sowie die Arbeitsweise des Fachbeirats zu regeln.