§ 5 ThürNatG - Eingriffe in Natur und Landschaft
(abweichend von § 14 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Abweichend von § 14 Abs. 2 und 3 BNatSchG sind zusätzlich zu den dort genannten Fällen nicht als Eingriff anzusehen, wenn sie die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigen:
- 1.
die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten und die Sanierung von durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Gewässerverunreinigungen im Sinne des § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung aufgrund einer Anordnung nach § 10 BBodSchG oder eines nach § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich erklärten Sanierungsplanes, soweit dieser hinsichtlich der künftigen Nutzung keine Änderung der Nutzungsart vorschreibt,
- 2.
regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,
- 3.
behördlich angeordnete oder regelmäßig erforderliche Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung insbesondere von geschützten Gebieten nach den §§ 23 bis 29 BNatSchG sowie von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG sowie Einrichtungen zur Information über Natur und Landschaft,
- 4.
die mit dem Bau und der Erweiterung von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen verbundene Bodenversiegelung, wenn dies, insbesondere an Gefällstrecken oder im unmittelbaren Einmündungsbereich zu öffentlichen Straßen, aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.