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  • ab 20.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 28 ThürNatG - Beauftragte für Naturschutz

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Amtliche Abkürzung
ThürNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann ehrenamtlich tätige Beauftragte für Naturschutz bestellen. Der zuständige Naturschutzbeirat ist dazu anzuhören und kann eigene Vorschläge unterbreiten. In Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturparken kann auch die Verwaltung des Gebiets im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde Beauftragte für Naturschutz bestellen. Die Beauftragten für Naturschutz haben die Aufgabe, zu beraten, über nachteilige Veränderungen in der Landschaft zu unterrichten sowie erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen vorzuschlagen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Bestellung, die Amtsdauer, die Anzahl, die Aufgaben und die Rechte, den Auslagenersatz und den Ausweis der Beauftragten für Naturschutz zu regeln. In der Rechtsverordnung kann auch ein Ersatz von Auslagen für weitere ehrenamtlich in Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturparken Tätige geregelt werden.