§ 25 ThürNatG - Stiftung Naturschutz Thüringen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Weitere Einrichtung für den Naturschutz ist die Stiftung Naturschutz Thüringen. Näheres regelt das Thüringer Naturschutz-Stiftungsgesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 315) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Bezeichnung "Stiftung Naturschutz Thüringen" darf nur für die in Absatz 1 genannte Stiftung verwendet werden. Die Benutzung von zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnungen ist unzulässig.