§ 23 ThürNatG - Aufgaben der Naturschutzfachbehörde
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Naturschutzfachbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Sie hat im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege die Aufgabe, die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten und zu unterstützen sowie die dafür erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen und Daten zu Natur und Landschaft bereitzustellen, insbesondere die Arten, Biotope und Lebensraumtypen zu erfassen; § 5 ThürWaldG bleibt unberührt. Sie ist zuständig für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 BNatSchG und veröffentlicht mindestens alle zehn Jahre den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über ausgestorbene und bedrohte heimische Tier- und Pflanzenarten sowie über die Gefährdung von Biotopen (Rote Listen). Sie ist zuständig für die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Abs. 5 BNatSchG für Natura 2000-Gebiete; die den Wald betreffenden Teile der Bewirtschaftungspläne erstellt die Landesforstanstalt in Abstimmung mit der Naturschutzfachbehörde.
(2) Die Naturschutzfachbehörde hat in Zusammenarbeit mit den Hochschulen und anderen geeigneten Einrichtungen darüber hinaus die Aufgabe, die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes durch
- 1.
Lehrgänge, Fortbildungskurse und regelmäßige Veröffentlichungen über den neuesten Stand der wissenschaftlichen, rechtlichen und verwaltungspraktischen Erkenntnisse im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege und
- 2.
den Austausch von Erfahrungen in der praktischen Naturschutzarbeit
sowie die Aus- und Weiterbildung der zertifizierten Natur- und Landschaftsführer zu sichern.
(3) Die Staatliche Vogelschutzwarte Seebach als Teil der Naturschutzfachbehörde ist für die angewandte Forschung und fachliche Beratung auf dem Gebiet des Vogel- und Fledermausschutzes und der angewandten Vogelkunde zuständig. Bei ihr ist die Koordinationsstelle für Fledermausschutz angesiedelt. Die Vogelschutzwarte steht den Behörden, Landkreisen und Gemeinden sowie privaten Personen und Organisationen beratend zur Verfügung. Weitere Aufgaben sind
- 1.
die Koordinierung des Vogelmonitorings und der Kennzeichnung zu wissenschaftlichen Zwecken,
- 2.
die Unterbringung beschlagnahmter und eingezogener sowie kranker oder verletzter Tiere, soweit diese fachgerecht gewährleistet werden kann, sowie
- 3.
die Unterbringung herrenloser Tiere invasiver Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG, soweit diese nicht anderweitig vermittelt werden können und die Unterbringung fachgerecht gewährleistet werden kann.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann der Naturschutzfachbehörde weitere Aufgaben übertragen.