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  • ab 20.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 8 ThürNatG - Biotopverbund
(zu § 21 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Amtliche Abkürzung
ThürNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Die Konzeption, Sicherung und Maßnahmen zur Entwicklung des Biotopverbunds und der Biotopvernetzung sind Aufgaben der Naturschutzbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im örtlichen, regionalen und landesweiten Maßstab.

(2) Die obere Naturschutzbehörde erstellt eine Biotopverbundplanung als Teil der Landschaftsrahmenplanung. In der Biotopverbundplanung sind insbesondere Flächen darzustellen, die

  1. 1.

    der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der ökologisch intakten Biotopkomplexe,

  2. 2.

    der Erhaltung und Wiederherstellung von Ausbreitungskorridoren und Verbindungselementen und

  3. 3.

    der Vernetzung unterschiedlicher Teillebensräume von Populationen oder der Anbindung genetisch isolierter Populationen

dienen.

(3) Die Biotopverbundplanung ist in die Regionalplanung gemäß § 3 Abs. 2 aufzunehmen und, soweit erforderlich, planungsrechtlich zu sichern.