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  • ab 20.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 21 ThürNatG - Betreten der freien Landschaft, Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
(zu den §§ 59 und 61 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Amtliche Abkürzung
ThürNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Betreten der freien Landschaft außerhalb des Waldes auf Straßen und Wegen und auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist unentgeltlich gestattet. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der freien Landschaft außerhalb des Waldes in weiterem Umfang gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Dem Betreten gleichgestellt sind das Reiten, Radfahren sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen oder Krankenfahrstühlen auf Straßen und Wegen.

(2) Der Zugang zu den Gewässern durch Uferwege ist in dem für die Erholung der Bevölkerung erforderlichen Umfang sicherzustellen.

(3) Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann das Betreten in den Fällen der Absätze 1 und 2 aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungssuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers unter Einbeziehung der Betroffenen, insbesondere der Gemeinden, einschränken. Die obere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung Regelungen zum Reiten und zum Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der Flur treffen. § 40 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(4) Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Betreten der Flur, insbesondere auf markierten Rad-, Wander- und Reitwegen, zu verhindern oder wesentlich einzuschränken, bedürfen der Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde, soweit durch landesrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist; davon ausgenommen sind die in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft üblichen offenen Einfriedungen sowie Wildschutzzäune und sonstige Leiteinrichtungen für Tiere entlang von Verkehrstrassen.

(5) Das Land, die Landkreise und Gemeinden haben die Ausübung des Rechts auf Erholung in der freien Landschaft im Rahmen ihrer Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieses Rechts zu schaffen.

(6) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 61 Abs. 3 BNatSchG ist die untere Naturschutzbehörde.