§ 12 ThürNatG - Kennzeichnung und Register der Schutzgebiete
(zu § 22 Abs. 4 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Die zuständige Naturschutzbehörde trägt die geschützten Teile von Natur und Landschaft in elektronische Verzeichnisse auf der Grundlage amtlicher Karten oder Orthofotos ein, die bei der Naturschutzfachbehörde geführt werden.
(2) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind mittels amtlicher Schilder durch die untere Naturschutzbehörde, im Bereich von Waldflächen durch die untere Forstbehörde in Amtshilfe, kenntlich zu machen; die Auslagen trägt die jeweils für den Erlass der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 zuständige Naturschutzbehörde. Der Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat die Aufstellung von Schildern zu dulden. Bei der Aufstellung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere Form, Beschriftung und Aufstellung der amtlichen Schilder, zu regeln. Die Kennzeichnung ist nicht Voraussetzung für die Gültigkeit einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5.
(3) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Nationales Naturmonument", "Landschaftsschutzgebiet", "Biosphärenreservat", "Naturpark", "geschützter Landschaftsbestandteil" und "Naturdenkmal" sowie die für ihre Kennzeichnung bestimmten amtlichen Schilder dürfen nur für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz und diesem Gesetz geschützten Gebiete verwendet werden. Die Benutzung von zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnungen ist unzulässig.