§ 38 ThürNatG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Bei Vorhaben nach § 7 Abs. 2 Halbsatz 1 ist die obere Naturschutzbehörde auch in den Fällen zuständige Naturschutzbehörde, in denen eine bestandskräftige Zulassung vorliegt.
(2) § 29 Abs. 1 Nr. 2 gilt für alle Verfahren, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen werden.