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  • ab 20.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 38 ThürNatG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Amtliche Abkürzung
ThürNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Bei Vorhaben nach § 7 Abs. 2 Halbsatz 1 ist die obere Naturschutzbehörde auch in den Fällen zuständige Naturschutzbehörde, in denen eine bestandskräftige Zulassung vorliegt.

(2) § 29 Abs. 1 Nr. 2 gilt für alle Verfahren, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen werden.