VerfGHGO,TH - Verfassungsgerichtshof-Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

Vom 1. März 2024 (GVBl. S. 27)

Aufgrund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG -) vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2022 (GVBl. S. 325), hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs
Bezeichnung und Sitz1
Verwaltung und Außenvertretung2
Amtstracht3
Dienstsiegel4
Geschäftsstelle5
Verlautbarungen6
Veröffentlichungen7
Wissenschaftliche Mitarbeiter8
Dienstreisen9
Zweiter Teil
Besetzung des Verfassungsgerichtshofs/Mitwirkung der Richter
Vorrangregelung10
Verschwiegenheit11
Berichterstatter12
Ladung der Richter, Verhinderung13
Dritter Teil
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
Anzuwendende Rechtsnormen14
Abschriften15
Ersuchen an oberste Landesgerichte15a
Akteneinsicht16
Mündliche Verhandlung17
Beratung und Abstimmung18
Entscheidung19
Sondervotum20
Vierter Teil
Register
Verfahrensregister21
Allgemeines Register22
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
Änderung der Geschäftsordnung23
Inkrafttreten der Geschäftsordnung24

§§ 1 - 9, Erster Teil - Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs

§ 1 VerfGHGO - Bezeichnung und Sitz

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

Der Verfassungsgerichtshof führt die Bezeichnung "Thüringer Verfassungsgerichtshof". Er hat seinen Sitz in Weimar.

§ 2 VerfGHGO - Verwaltung und Außenvertretung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Der Verfassungsgerichtshof berät und beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die seine Stellung und seine Arbeitsbedingungen betreffen. Die stellvertretenden Mitglieder können hieran beratend teilnehmen.

(2) Der Verfassungsgerichtshof wird nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung vom Präsidenten einberufen. Der Antrag muss unter Angabe des Beratungsgegenstandes gestellt werden. Mitglied im Sinne dieser Bestimmung ist das ordentliche Mitglied.

(3) Der Verfassungsgerichtshof ist in Verwaltungsangelegenheiten beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind; Stimmenthaltungen sind unzulässig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(4) Der Präsident vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die allgemeine Verwaltung. Im Falle seiner Verhinderung nimmt der Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten wahr. Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, so nimmt das weitere berufsrichterliche Mitglied die Befugnisse des Präsidenten wahr. Ist auch dieses verhindert, tritt an dessen Stelle das dienstälteste Mitglied mit Befähigung zum Richteramt; das Dienstalter bestimmt sich nach der Dauer der Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof, bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

(5) Der Präsident kann wissenschaftliche Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofs zu Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen.

(6) Der Präsident unterrichtet die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und die Stellvertreter über alle wichtigen Vorgänge, die sie oder den Verfassungsgerichtshof betreffen.

§ 3 VerfGHGO - Amtstracht

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in den zur mündlichen Verhandlung und zur Verkündung bestimmten Sitzungen die Amtstracht der Thüringer Richter. Diese Regelung gilt entsprechend für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.