§ 7 VerfGHGO - Veröffentlichungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHGO,TH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
Soweit eine Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen vorgeschrieben ist, ersucht der Präsident die Präsidentin des Landtags, die Entscheidung im nächsten Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Im Übrigen entscheiden die an der Entscheidung mitwirkenden Richter über die Veröffentlichung einer Entscheidung.