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  • ab 01.03.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 VerfGHGO - Verwaltung und Außenvertretung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Der Verfassungsgerichtshof berät und beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die seine Stellung und seine Arbeitsbedingungen betreffen. Die stellvertretenden Mitglieder können hieran beratend teilnehmen.

(2) Der Verfassungsgerichtshof wird nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung vom Präsidenten einberufen. Der Antrag muss unter Angabe des Beratungsgegenstandes gestellt werden. Mitglied im Sinne dieser Bestimmung ist das ordentliche Mitglied.

(3) Der Verfassungsgerichtshof ist in Verwaltungsangelegenheiten beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind; Stimmenthaltungen sind unzulässig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(4) Der Präsident vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die allgemeine Verwaltung. Im Falle seiner Verhinderung nimmt der Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten wahr. Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, so nimmt das weitere berufsrichterliche Mitglied die Befugnisse des Präsidenten wahr. Ist auch dieses verhindert, tritt an dessen Stelle das dienstälteste Mitglied mit Befähigung zum Richteramt; das Dienstalter bestimmt sich nach der Dauer der Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof, bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

(5) Der Präsident kann wissenschaftliche Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofs zu Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen.

(6) Der Präsident unterrichtet die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und die Stellvertreter über alle wichtigen Vorgänge, die sie oder den Verfassungsgerichtshof betreffen.