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  • ab 01.03.2024 (aktuelle Fassung)

§ 17 VerfGHGO - Mündliche Verhandlung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt der Vorsitzende.

(2) Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten von Amts wegen mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(3) Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird durch einen von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen. Sie wird von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet.

(4) Darüber hinaus kann die mündliche Verhandlung in einer Tonbandaufnahme festgehalten werden. Die Aufnahme steht den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, dem Protokollführer und den Verfahrensbeteiligten zur Abhörung im Gericht zur Verfügung. Überspielung und private Übertragungen sind unzulässig. Die Aufnahme ist nach Zustellung der Entscheidung zu löschen, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht die Archivierung beschließt.