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  • ab 01.03.2024 (aktuelle Fassung)

§ 23 VerfGHGO - Änderung der Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Über eine Änderung der Geschäftsordnung beschließt der Verfassungsgerichtshof mit der Mehrheit der Mitglieder.

(2) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden, einen Formulierungsvorschlag und eine Begründung enthalten.