§ 22 VerfGHGO - Allgemeines Register
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHGO,TH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Anträge und Eingaben an den Verfassungsgerichtshof, die nicht auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Verfassungsgerichtshofs gerichtet sind, werden in einem allgemeinen Register erfasst. Sie werden vom Präsidenten als Verwaltungsangelegenheiten bearbeitet.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Präsident.