§ 15a VerfGHGO - Ersuchen an oberste Landesgerichte
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHGO,TH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
Ersuchen an oberste Landesgerichte (§ 46 Abs. 3 ThürVerfGHG) werden vom Präsidenten auf Beschluss des Plenums hin verfügt. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist bei Einstimmigkeit zulässig.