§ 13 VerfGHGO - Ladung der Richter, Verhinderung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHGO,TH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Zu den Beratungen und den mündlichen Verhandlungen werden die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch einfachen Brief geladen. In Eilfällen kann die Frist abgekürzt und von der Schriftform abgesehen werden.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter unterrichten den Vorsitzenden unverzüglich, wenn sie durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen an der Mitwirkung im Verfassungsgerichtshof gehindert sein werden.
(3) Der Vorsitzende stellt die Verhinderung aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des Absatzes 2 durch Aktenvermerk fest.