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  • ab 01.03.2024 (aktuelle Fassung)

§ 13 VerfGHGO - Ladung der Richter, Verhinderung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Zu den Beratungen und den mündlichen Verhandlungen werden die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch einfachen Brief geladen. In Eilfällen kann die Frist abgekürzt und von der Schriftform abgesehen werden.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter unterrichten den Vorsitzenden unverzüglich, wenn sie durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen an der Mitwirkung im Verfassungsgerichtshof gehindert sein werden.

(3) Der Vorsitzende stellt die Verhinderung aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des Absatzes 2 durch Aktenvermerk fest.