§ 20 VerfGHGO - Sondervotum
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHGO,TH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Das Sondervotum, in dem ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder der Begründung niederlegt, muss binnen drei Wochen nach Fertigstellung der Entscheidung dem Vorsitzenden vorliegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag diese Frist verlängern.
(2) Beabsichtigt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs, ein Sondervotum abzugeben, so hat es dies spätestens drei Tage nach der Abstimmung bzw. Beratung mitzuteilen.
(3) Wird ein Sondervotum zu einem Urteil abgegeben, so gibt der Vorsitzende dies bei der Verkündung bekannt. Im Anschluss daran kann das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs den wesentlichen Inhalt seines Sondervotums mitteilen.
(4) Auf Antrag von mindestens drei mitwirkenden Richtern wird das Stimmenverhältnis in der Entscheidung mitgeteilt.