§ 20 LBWG - Übergangsregelung für die Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
- Amtliche Abkürzung
- LBWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 766 1
(1) Der Verwaltungsrat besteht bis zur Bestätigung der Vertreter der Beschäftigten durch die Gewährträgerversammlung nach § 10 Satz 1 aus den von den Gewährträgern bestellten Mitgliedern sowie aus
- 1.drei Beschäftigten der Landesbank, die am 31. Dezember 1998 Beschäftigtenvertreter der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale sind,
- 2.fünf Beschäftigten der Landesbank, die am 31. Dezember 1998 Beschäftigtenvertreter der Landesgirokasse sind, und
- 3.zwei Beschäftigten der Landesbank, die am 31. Dezember 1998 einem der Personalräte oder dem Gesamtpersonalrat der Landeskreditbank Baden-Württemberg angehören.
Die Beschäftigtenvertreter und ihre Stellvertreter nach Satz 1 werden von der Gewährträgerversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung bestimmt. Dabei soll bei der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale und der Landesgirokasse von den in der letzten Wahl erreichten Stimmenzahlen und bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg von dem Vorschlag der übergehenden Personalrats- und Gesamtpersonalratsmitglieder ausgegangen werden.
(2) Die Vertreter der Beschäftigten sind bis spätestens 31. Dezember 1999 für die restliche Amtszeit der von den Gewährträgern bestellten Mitglieder nach § 10 Sätze 2 bis 4 zu wählen. Die Bestellung des Wahlvorstands hat spätestens zwölf Wochen vor Ablauf dieser Frist durch den Übergangsgesamtpersonalrat oder durch die zuständige Personalvertretung nach ihrer Wahl zu erfolgen.