Art. 18 UntAusLTG - Aussagepflicht der Beamten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- UntAusLTG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-4-I
(1) Soll ein Beamter vor einem Untersuchungsausschuss über Angelegenheiten aussagen, die unter seine Amtsverschwiegenheit fallen, so bedarf es dazu der Genehmigung seines Dienstvorgesetzten.
(2) Der Beamte darf sich nicht auf seine Pflicht zur Verschwiegenheit berufen, wenn der Ministerrat auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses den Beamten von seiner Verschwiegenheitspflicht entbindet. Der Untersuchungsausschuss hat vor einem solchen Ersuchen die oberste Aufsichtsbehörde über die Verweigerungsgründe zu hören.