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  • ab 01.02.1970 (aktuelle Fassung)

Art. 21 UntAusLTG - Zwischenbericht, Schlussbericht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
UntAusLTG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-4-I

(1) Der Landtag kann während der Untersuchung jederzeit vom Untersuchungsausschuss einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen.

(2) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen Bericht in schriftlicher Form. Der Bericht darf keine Anträge enthalten.

(3) Die Anfertigung eines Entwurfs für den Schlussbericht obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine abweichende Meinung in gedrängter Form auf dem Bericht des Untersuchungsausschusses zu vermerken. Einzelheiten dieser abweichenden Meinung sowie ihre Begründung müssen jedoch aus dem Minderheitenbericht klar erkennbar sein.