Art. 11 UntAusLTG - Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss oder ersuchte Behörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- UntAusLTG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-4-I
(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise. Die Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt.
(2) Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebung Folge zu leisten. Der Rechts- und Amtshilfe soll sich der Untersuchungsausschuss nur im Rahmen der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung bedienen.
(3) Über die Untersuchungshandlungen durch die ersuchten Behörden sind Protokolle aufzunehmen.