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  • ab 01.02.1970 (aktuelle Fassung)

Art. 17 UntAusLTG - Aktenvorlage

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
UntAusLTG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-4-I

Akten der Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind dem Untersuchungsausschuss auf Beschluss der. Mehrheit der Ausschussmitglieder vorzulegen. Soweit es sich um Verschlusssachen handelt, d.h. um Angelegenheiten, die im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden müssen, gilt die Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags.