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  • ab 01.02.1970 (aktuelle Fassung)

Art. 7 UntAusLTG - Vorbereitende Untersuchung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
UntAusLTG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-4-I

(1) Bei Beginn seiner Tätigkeit beschließt der Untersuchungsausschuss, ob eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss durchgeführt werden soll. Eine solche vorbereitende Untersuchung kann auch im Verlauf der Ermittlungen beschlossen werden.

(2) Aufgabe der vorbereitenden Untersuchung ist die Sammlung und Gliederung des Untersuchungsstoffes, insbesondere die Beschaffung der einschlägigen Akten und Unterlagen und, soweit erforderlich, die Anhörung von Zeugen.

(3) Über die einzelnen Untersuchungshandlungen sind Protokolle aufzunehmen.