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  • ab 01.02.1970 (aktuelle Fassung)

Art. 19 UntAusLTG - Verlesen von Protokollen und Schriftstücken

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
UntAusLTG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-4-I

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind vor dem Ausschuss zu verlesen.

(2) Ebenso sind Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, zu verlesen. Von dem Verlesen kann Abstand genommen werden, wenn die Schriftstücke allen Ausschussmitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder auf das Verlesen verzichtet.