Art. 8 UntAusLTG - Zusammensetzung des Unterausschusses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- UntAusLTG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-4-I
Dem Unterausschuss müssen mindestens der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses und ein Mitglied der antragstellenden Gruppe angehören.