Art. 10 UntAusLTG - Protokollierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- UntAusLTG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-4-I
Die Verhandlungen im Untersuchungsausschuss einschließlich der Beratungen über das prozessuale Vorgehen und die Beschlussfassung werden von Stenografen wortgetreu aufgenommen. In dem Protokoll ist auch die jeweilige Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses festzuhalten.