Versionsverlauf


  • ab 01.02.1970 (aktuelle Fassung)

Art. 10 UntAusLTG - Protokollierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
UntAusLTG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-4-I

Die Verhandlungen im Untersuchungsausschuss einschließlich der Beratungen über das prozessuale Vorgehen und die Beschlussfassung werden von Stenografen wortgetreu aufgenommen. In dem Protokoll ist auch die jeweilige Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses festzuhalten.