Art. 4 UntAusLTG - Ausschussmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- UntAusLTG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-4-I
(1) Jeder Untersuchungsausschuss besteht mindestens aus sieben Mitgliedern des Landtags. Diese werden von den Fraktionen bestimmt und von der Vollversammlung bestellt. Maßgebend hierfür ist die Stärke der Fraktionen; das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers findet Anwendung.
(2) Fraktionen, die bei der Besetzung der Ausschüsse nach Abs. 1 nicht zum Zuge kommen, entsenden je ein weiteres Mitglied.
(3) Die oder der nach Art. 3 bestellte Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden bei der Ausschussbesetzung nach den Abs. 1 und 2 den Fraktionen zugerechnet, denen sie angehören.
(4) Bei der Bestimmung der Mitglieder nach den Abs. 1 und 2 benennen die Fraktionen so viele Stellvertreterinnen und Stellvertreter, wie ihnen Mitglieder nach den Abs. 1 und 2 zustehen.