§ 7 VersRücklG - Verwendung des Sondervermögens für den Bereich des Landes Berlin
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2032-13
(1) Das Sondervermögen darf ausschließlich zu dem in § 3 genannten Zweck verwendet werden.
(2) Entnahmen aus dem Sondervermögen erfolgen frühestens im Jahr 2031. Die Einzelheiten der Entnahmen sind durch Gesetz zu regeln.