§ 7 VersRücklG - Verwendung des Sondervermögens für den Bereich des Landes Berlin

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Amtliche Abkürzung
VersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2032-13

(1) Das Sondervermögen darf ausschließlich zu dem in § 3 genannten Zweck verwendet werden.

(2) Entnahmen aus dem Sondervermögen erfolgen frühestens im Jahr 2031. Die Einzelheiten der Entnahmen sind durch Gesetz zu regeln.