§ 7 VersRücklG - Verwendung des Sondervermögens für den Bereich des Landes Berlin
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2032-13
Über die Zuführungen gemäß § 14a Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin hinaus erfolgen für den Bereich des Landes Berlin ab dem 1. Januar 2018 bis zum Beginn der ersten Entnahme weitere Zuführungen zum Sondervermögen. Die Beträge dieser Zuführungen sollen jährlich mindestens in Höhe der im Jahre 2017 erreichten Zuführungsbeträge erfolgen. Die Entnahme der Mittel soll nicht vor dem Jahr 2020 erfolgen. Die Einzelheiten der Entnahmen sind durch Gesetz zu regeln.