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§ 8 VersRücklG - Vermögenstrennung

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Amtliche Abkürzung
VersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2032-13

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.