§ 9 VersRücklG - Wirtschaftsplan
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2032-13
Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung einen Wirtschaftsplan auf.