Versionsverlauf

§ 4 VersRücklG - Rechtsform

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Amtliche Abkürzung
VersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2032-13

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.