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§ 2 VersRücklG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Amtliche Abkürzung
VersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2032-13

Zur Durchführung von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen gemäß § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung unter dem Namen "Versorgungsrücklage des Landes Berlin" errichtet.