§ 11 VersRücklG - Beirat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2032-13
(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.
(2) Dem Beirat gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung und der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung, eine oder einer hiervon als Vorsitzende oder Vorsitzender, sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter
- 1.
der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung,
- 2.
der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung,
- 3.
des dbb - beamtenbund und tarifunion - Berlin,
- 4.
des Deutschen Richterbundes - Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - Landesverband Berlin e. V.
an. Die Mitgliedschaft der Vertreterin oder des Vertreters der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zum Beirat endet mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt. Die Mitglieder des Beirats sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung für die Dauer von fünf Jahren berufen.
(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.