§ 7a VersRücklG - Verwendung des Sondervermögens für den Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2032-13
(1) Das Sondervermögen ist nach Abschluss der Zuführung der Mittel bis zum 31. Dezember 2017 (§ 14a Absatz 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin) für den Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamte und Richter Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen, ab dem Jahr 2018 zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen für den Bereich dieser Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einzusetzen.
(2) Für den Bereich der in Absatz 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfolgt die Entnahme der Mittel in den Jahren 2018 bis 2027 grundsätzlich zu jährlich gleichmäßig hohen Teilbeträgen.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann für die in Absatz 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Anteil am Sondervermögen insgesamt unter dem Betrag von 50.000 Euro liegt, die Entnahme in einer Summe erfolgen.