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§ 3 VersRücklG - Zweck

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Amtliche Abkürzung
VersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2032-13

Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe der §§ 7 und 7a nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 verwendet werden, die Versorgungsbezüge zahlen.