§ 34 GKV - Besondere Rechtsverhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
- Amtliche Abkürzung
- GKV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-32
(1) § 4 findet keine Anwendung auf die Sparkassen Freiburg-Nördlicher Breisgau, Heidelberg und Karlsruhe.
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Sparkassen findet § 5 Abs. 1 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass sie mit der Aufnahme in den Kommunalen Versorgungsverband Pflichtmitglieder sind.
(3) § 6 findet keine Anwendung auf die in Artikel 28 Abs. 7 des württembergischen Sparkassengesetzes vom 24. März 1932 (RegBl. S. 97) genannten Beamten - auch soweit sie in den Ruhestand getreten sind - sowie deren Hinterbliebene.