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§ 34 GKV - Besondere Rechtsverhältnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Amtliche Abkürzung
GKV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-32

(1) § 4 findet keine Anwendung auf die Sparkassen Freiburg-Nördlicher Breisgau, Heidelberg und Karlsruhe.

(2) Auf die in Absatz 1 genannten Sparkassen findet § 5 Abs. 1 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass sie mit der Aufnahme in den Kommunalen Versorgungsverband Pflichtmitglieder sind.

(3) § 6 findet keine Anwendung auf die in Artikel 28 Abs. 7 des württembergischen Sparkassengesetzes vom 24. März 1932 (RegBl. S. 97) genannten Beamten - auch soweit sie in den Ruhestand getreten sind - sowie deren Hinterbliebene.